Auswirkungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes

Seit der Verabschiedung des Bundesnotbremsengesetz gilt für die Schulen folgende Regelung:
Die wesentlichste Änderung betrifft den maßgeblichen lnzidenzwert pro 100.000 Einwohner, der für die Untersagung des Präsenzunterrichts mit Ausnahme der Notbetreuung maßgeblich ist. Er wird von bisher 200 auf 165 herabgesetzt. Sofern also in einem Stadt- oder Landkreis das zuständige Gesundheitsamt eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-lnzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht hat, ist der Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag einzustellen.

 

  • Wenn den Stadtbezirk Ulm das zuständige Gesundheitsamt festgestellt hat, dass die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die entscheidende Grenze überschritten hat, müssen wir ab dem übernächsten Tag Fernunterricht erteilen (Ausnahmen siehe Corona-VO §14b Abs. 14).

 

Die Gesundheitsamt Ulm, Alb-Donau informiert voraussichtlich die Regierungspräsidien und Schulämter separat, so dass wir auch vom Schulamt darüber in Kenntnis gesetzt werden.
 
Die aktuellen Zahlen finden auf dem Dashboard.
 

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