Aktuelle Corona Verordnung Schule

Informationen des Kultusministeriums

Die folgenden Hinweise sind der aktuellen Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums Baden-Württembergs entnommen:

Bitte beachten Sie auch die häufigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Corona VO an den Schulen: FAQs   

(1) In den Schulen (...), der flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Ausnahmen sind beispielsweise im Sportunterricht, auf dem Pausengelände und beim Essen und Trinken.

 

(1) Die öffentlichen Schulen, (...) haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. (...) Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.

Der genaue Ablauf werden Ihnen die Lerngruppenleitungen mitteilen!

(2) Der Testnachweis gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch

1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder

2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch

a) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO, oder

b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, (...), sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird,

wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.

(3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend.

Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig.

(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,

2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,

3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,

4. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder

5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen.

Zurück